Das System des Einlegerschutzes soll verhindern, dass eine Bank in Konkurs geht. Denn im Konkurs einer Bank könnten die Kunden ihre Guthaben mindestens teilweise verlieren.
Der Einlegerschutz in der Schweiz besteht aus den folgenden wichtigen Elementen:
Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100 000 vor dem Verlust.
Die Sicherung ist gesetzlich geregelt.
Das System der Einlagensicherung besteht aus den folgenden wichtigen Elementen:
Falls die vorhandene Liquidität der Bank und die Mittel von esisuisse nicht ausreichen sollten, um alle gesicherten Guthaben auszuzahlen, nutzt der Konkursliquidator den Verkaufserlös der Vermögenswerte der Bank.
Die Auszahlung an den Kunden erfolgt in einem solchen Fall verzögert.
Mehr Informationen siehe Frage:
«Wie sicher und robust ist das Einlagensicherungssystem in der Schweiz?»
Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100 000 vor dem Verlust.
Die Sicherung ist gesetzlich geregelt.
Mit dem System der Einlagensicherung werden zwei Ziele verfolgt:
Mehr Informationen siehe Fragen:
«Wie läuft ein Konkursverfahren einer Bank ab?» und «Wie sicher und robust ist das Einlagensicherungssystem in der Schweiz?»
Mehr Informationen siehe Frage:
Einlagen sind grundsätzlich Guthaben von Kunden auf Konten bei Banken.
«Einlagen» ist der Fachbegriff dafür.
Mehr Informationen siehe Frage:
Einleger sind grundsätzlich Kunden, die ein Guthaben auf einem Konto bei einer Bank haben.
«Einleger» ist der Fachbegriff dafür.
Mehr Informationen siehe Frage:
«Bei welchen Anbietern sind Gelder nicht durch die Einlagensicherung gesichert?»
Nicht durch die Einlagensicherung gesichert sind:
Alle Kunden (Privatkunden und Firmenkunden) von Banken sind durch die Einlagensicherung geschützt:
Auch Kunden mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind durch die Einlagensicherung geschützt.
Wer «Wirtschaftlich Berechtigter», Begünstigter oder Bevollmächtigter ist, spielt für die Einlagensicherung keine Rolle.
Entscheidend ist, wer der Vertragspartner der Bank ist.
Guthaben von Banken und weiteren bewilligten oder beaufsichtigten Finanzintermediären bei anderen Banken sind nicht durch die Einlagensicherung gesichert.
Die Liste dieser Finanzintermediäre kann Art. 42c Abs. 2 der Bankenverordnung entnommen werden.
Gesicherte Guthaben sind:
Auch Einlagen in fremden staatlichen Währungen sind durch die Einlagensicherung gesichert.
Zur Ermittlung der Höhe der Sicherung ist der Umrechnungskurs in Schweizer Franken zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung massgebend.
Die Forderung wird in der Regel in Schweizer Franken ausbezahlt.
Die spezielle Regelung zu den Säule 3a- und Freizügigkeitsguthaben wird detailliert beschrieben. Siehe Frage:
«Wie sieht die Absicherung des Freizügigkeits- oder Säule 3a-Guthabens im Konkurs der Bank aus?»
Nicht gesicherte Guthaben, Einlagen, Gelder und Forderungen sind insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung):
Der Kunde erhält am Ende des Liquidationsverfahrens in der Regel einen Teil des ursprünglichen Guthabens, das in die dritte Konkursklasse aufgenommen wurde (genannt «Konkursdividende»).
Für weitere Details siehe Frage:
«Wie läuft ein Konkursverfahren einer Bank ab?»
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Wenn die Bank wegen Konkurs geschlossen wurde, werden alle Festgelder und Termingelder fällig. D.h. der Kunde kann die Auszahlung verlangen, auch wenn die Festgelder oder Termingelder eine längere Laufzeit gehabt hätten.
Der Ablauf der Auszahlung ist wie folgt:
Die Dauer bis zur Auszahlung hängt von den Strukturen der Bank sowie der Kooperation des Kunden ab. Es ist von einer Dauer von mehreren Wochen auszugehen.
Ab dem 01.01.2028: Nachdem der Konkursliquidator die Auszahlungsinstruktion des Kunden erhalten hat, ist es das Ziel innert sieben Arbeitstagen auszuzahlen.
Der Konkursliquidator muss bei der Auszahlung die im Gesetz festgelegte Reihenfolge beachten:
Wenn das Geld nicht reicht, um alle Forderungen einer Konkursklasse zu befriedigen, erhalten die Gläubiger dieser Konkursklasse einen gleichen Anteil in Prozent ihrer Forderung («Konkursdividende»).
esisuisse empfiehlt betroffenen Kunden, die Zahlungen auf ihr Konto erwarten (z. B. Lohn oder Rente), umgehend mit dem Auftraggeber der Überweisung (z. B. Arbeitgeber, Ausgleichkasse oder Pensionskasse) Kontakt aufzunehmen.
Dem Auftraggeber der Überweisung sind die Kontoangaben für ein Konto bei einer anderen Bank bekanntzugeben. Eventuell muss zuerst bei einer anderen Bank ein Konto eröffnet werden.
Betroffene Kunden, die Zahlungen auf ihr Konto erwarten (z. B. Lohn oder Rente), sollen umgehend mit dem Auftraggeber der Überweisung (z. B. Arbeitgeber, Ausgleichkasse oder Pensionskasse) Kontakt aufnehmen.
Dem Auftraggeber der Überweisung sind die Kontoangaben für ein Konto bei einer anderen Bank bekanntzugeben. Eventuell muss zuerst bei einer anderen Bank ein Konto eröffnet werden.
Der Bundesrat kann den Betrag von CHF 100 000 der Geldentwertung anpassen.
Privilegierung und Sicherung sind nicht identisch. Die Privilegierung ist in erster Linie eine konkursrechtliche Frage. Sie bedeutet, dass die Guthaben im Umfang der Privilegierung in der zweiten statt der dritten Konkursklasse eingehen.
Privilegierte, aber nicht gesicherte Guthaben sind:
Die Unterscheidung hat folgende Auswirkungen:
Zur Risikoverteilung ist es von Vorteil, Guthaben auf Banken mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen zu verteilen. Alle Banken in der Schweiz sind Mitglieder der Einlagensicherung esisuisse.
Folglich sind alle Guthaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gesichert.
Mehr Informationen siehe Frage:
Im Anwendungsfall entscheidet nicht esisuisse über Ansprüche von Kunden, sondern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, der von der FINMA eingesetzte Konkursliquidator oder allenfalls angerufene Gerichte.
Zur einfacheren Verständlichkeit wird auf die Formulierung «Bank und Wertpapierhaus» oder «Wertpapierhaus» verzichtet und es werden die Begriffe «Bank» oder «Institut» verwendet. Die Ausführungen gelten sinngemäss auch für Wertpapierhäuser (vormals Effektenhändler).
Es sind nur Guthaben bei Wertpapierhäusern gesichert, die von der FINMA als «kontoführend» bewilligt sind.
Der Begriff des Konkursliquidators umfasst auch den Sanierungsbeauftragten und den Untersuchungsbeauftragten.
Der Begriff des Konkurses gilt sinngemäss auch für Sanierungs- und Schutzmassnahmen, bei denen die Einlagensicherung in Anspruch genommen wird.