Der Einlegerschutz in der Schweiz besteht aus den folgenden wichtigen Elementen:
Einleger sind Kunden, die ein Guthaben auf einem Konto bei einer Bank haben.
Der Begriff Einlegerschutz umfasst die Elemente, die zum Schutz der Kunden von Banken in der Schweiz beitragen und somit die Stabilität des Schweizer Finanzplatzes stärken.
Die Einlagensicherung oder auch «Sicherung der Bankguthaben» ist ein Bestandteil des Einlegerschutzes in der Schweiz. Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100 000 vor dem Verlust.
Das System der Einlagensicherung besteht aus den folgenden wichtigen Elementen:
Einlagen sind Guthaben von Kunden auf Konten bei Banken.
Alle Kunden (Privatkunden und Firmenkunden) von Banken sind durch die Einlagensicherung geschützt: Natürliche Personen (Erwachsene, Kinder) und juristische Personen.
Im Konkursfall haften die Banken solidarisch in Höhe ihrer Beitragsverpflichtung. esisuisse muss die Auszahlung der gesicherten Guthaben nur finanzieren, sofern die vorhandene Liquidität der Bank nicht ausreicht, um die gesicherten Guthaben auszuzahlen (sogenannter Anwendungsfall).
Diese Gelder werden von esisuisse an den Liquidator überwiesen, damit der Liquidator eine Auszahlung der gesicherten Guthaben an die Kunden vornehmen kann.
Die von esisuisse zur Verfügung gestellten Mittel zur Liquiditätsüberbrückung werden den Mitgliedsbanken im Laufe der Liquidation durch den Verkauf von Vermögenswerten der betroffenen Bank via esisuisse zurückerstattet.
Zur Gewährleistung der Auszahlung der gesicherten Guthaben muss jede Bank als zusätzliche Sicherheit Vermögenswerte in der Schweiz halten, deren Wert mindestens 125% der Summe der bei ihr liegenden privilegierten Guthaben (gesicherte Guthaben bis CHF 100 000, plus privilegierte Guthaben bei Geschäftsstellen von Schweizer Banken im Ausland bis CHF 100 000 und privilegierte Guthaben bis CHF 100 000 auf Freizügigkeits- oder Säule 3a-Konten) ausmachen.
Nein, Guthaben auf dem Freizügigkeits- oder Säule 3a-Konto sind nicht durch die Einlagensicherung gesichert, werden aber bis maximal CHF 100 000 privilegiert behandelt.
Privilegierung und Sicherung sind nicht identisch. Die Privilegierung ist in erster Linie eine konkursrechtliche Frage. Sie bedeutet, dass die Guthaben im Umfang der Privilegierung in der zweiten statt der dritten Konkursklasse eingehen.
Gesicherte Guthaben sind derjenige Teil der privilegierten Guthaben, die durch das System der Einlagensicherung zusätzlich geschützt sind und ausbezahlt werden können.
Privilegierte Guthaben werden in der Regel erst im Laufe oder am Ende des Liquidationsverfahrens ausbezahlt.